| § 34 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung | § 34 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Abschiebungsandrohung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn |
1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, | |
2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, | 2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, |
3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und 5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. 2 Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. 3 Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. (2) 1 Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2 Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. | |