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Änderung § 59 AsylG vom 12.06.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 AsylG, alle Änderungen durch Artikel 1 GEASG am 12. Juni 2026 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 59 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung | § 59 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2 Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2 Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden. |
(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind 1. die Polizeien der Länder, | |
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht, | 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer einen Asylantrag stellt, |
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält, 4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie 5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat. | |
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