| § 31 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 31 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. 2 Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich zuzustellen. 3 Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. 4 Wird der Asylantrag nur nach § 26a oder § 27a abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst zuzustellen. 5 Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. 6 Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden. (2) 1 In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. 2 Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt war. (3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2 Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. (4) 1 Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. 2 In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4 unberührt. (5) 1 Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 abgesehen werden. 2 Wird einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden. (6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. | (Text neue Fassung) (1) Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. (2) 1 In Entscheidungen über zulässige Asylanträge ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden. (3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2 Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. 3 Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. *) (3) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen. *) (4) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über 1. die getroffene Entscheidung und 2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe, a) die für eine Aussetzung der Abschiebung sprechen, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder b) die nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten. --- *) Anm. d. Red: Ob durch Artikel 1 Nummer 38 G. v. 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) der alte Absatz 3 aufgehoben bzw. ersetzt werden sollte, ergibt sich aus der Änderungsanweisung nicht. |