Änderung § 84a AsylG vom 01.07.2017

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§ 84a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 84a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(Text alte Fassung)

(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 



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