Änderung § 42 AsylG vom 28.08.2007

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§ 42 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 42 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen


(Text alte Fassung)

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(Text neue Fassung)

1 Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. 2 Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.




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