| § 52 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 52 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Quotenanrechnung | |
| (Text alte Fassung) Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie des § 51 angerechnet. | (Text neue Fassung) Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet. |