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Änderung § 11a AsylG vom 27.06.2020

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§ 11a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 11a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen


(Text neue Fassung)

§ 11a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. 2 Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.



 

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