§ 11a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 11a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
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(Text alte Fassung) § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen | (Text neue Fassung)§ 11a (aufgehoben) |
1 Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. 2 Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden. |