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Änderung § 32a AsylG vom 28.08.2007
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§ 32a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 32a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32a Ruhen des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) (1) Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem Gesetz. (2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, daß er das Asylverfahren fortführen will. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. 2 Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem Gesetz. (2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will. |
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