§ 49 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 49 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist, oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll. | (Text neue Fassung) (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll. |
(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. |