Änderung § 74 AsylG vom 28.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 AsylG, alle Änderungen durch Bekanntmachung AsylVfGNeuB am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AsylG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 74 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 74 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Klagefrist; Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(Text neue Fassung)

§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens


vorherige Änderung

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.



(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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