§ 80 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 80 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
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(Text alte Fassung)§ 80 Ausschluß der Beschwerde | (Text neue Fassung)§ 80 Ausschluss der Beschwerde |
(Textabschnitt unverändert) Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. |