§ 11a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 11a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
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(Text alte Fassung) § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen | (Text neue Fassung)§ 11a (aufgehoben) |
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. 2 Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden. |