Änderung § 87d AsylG vom 23.12.2023

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§ 87d AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
§ 87d AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 382
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87d Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung


vorherige Änderung

 


§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.

 



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