Änderung § 89 AsylG vom 01.09.2009

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§ 89 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 89 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Einschränkung von Grundrechten


(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002).

(Text neue Fassung)

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 



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