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Änderung § 3c AsylG vom 01.12.2013

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§ 3c AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 3c AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474

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§ 3c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


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Die Verfolgung kann ausgehen von

1. dem Staat,

2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder

3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.