§ 73c AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 73c AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474 |
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(Text alte Fassung) § 73c (neu) | (Text neue Fassung)§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten |
(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. (2) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend. |