Änderung § 59a AsylG vom 01.01.2015

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§ 59a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 59a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung


vorherige Änderung

 


(1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(2) 1 Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. 2 Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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