§ 86 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 86 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |