§ 54 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 54 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Unterrichtung des Bundesamtes | |
(Text alte Fassung) Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich | (Text neue Fassung) Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich |
1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers, 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mit. |