§ 83a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 83a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde | |
(Text alte Fassung) Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. 2 Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat. |