Änderung § 83c AsylG vom 24.10.2015

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§ 83c AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 83c AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722

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§ 83c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten


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Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.




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