§ 15a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 15a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Auswertung von Datenträgern |
(1) 1 Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2 § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. |