§ 11a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 11a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 165 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. 2 Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. 2 Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden. |