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Zitierungen von § 73b AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73b AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73c AsylG Ausländische Anerkennung als Flüchtling (vom 12.06.2026)
... die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73b gilt ...
§ 87e AsylG Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung (vom 12.06.2026)
... Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ableiten, findet § 73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 26 AufenthG Dauer des Aufenthalts (vom 12.06.2026)
... angerechnet wird, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Entzug, den Widerruf oder die Rücknahme ... angerechnet wird, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme ...
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen (vom 12.06.2026)
... nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste ...
§ 79 AufenthG Entscheidung über den Aufenthalt (vom 12.06.2026)
... wurde, oder 3. bei dem ein Entzugs-, Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde, ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 12.06.2026)
... einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend. (10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 1 FamNachzNG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder 3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach § 73b Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rücknahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet wurde, ... nach § 73b Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rücknahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet wurde, ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ...
GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... und Rücknahme der Rechtsstellung". x) Die Angabe zu den §§ 73 bis 73b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 73 (weggefallen) ... „§ 73 (weggefallen) § 73a (weggefallen) § 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme". y) Die ... nach Absatz 1." 79. Die §§ 73 und 73a werden gestrichen. 80. § 73b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme". b) ... 81. § 73c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 73b gilt entsprechend." 82. § 74 wird wie folgt geändert: a) ... geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7" durch die Angabe „Artikels 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erste ... Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ableiten, findet § 73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung entsprechend Anwendung." ...
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... und Rücknahme der Rechtsstellung". c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Widerrufs- und ... Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren § 73c Ausländische Anerkennung als ... Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: „§ 72 Erlöschen (1) Die ... Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder ... der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend." 18. § 74 wird wie folgt geändert: a) ... folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 73, 73b und 73c" durch die Wörter „des § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt. ... die Wörter „der §§ 73, 73b und 73c" durch die Wörter „des § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 73 Absatz 3a ... Satz 2 werden die Wörter „(§ 73 Absatz 3a Satz 3)" durch die Angabe „( § 73b Absatz 5 )" ersetzt. 20. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... „(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil ...
Artikel 2 AsylVfBG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... gefasst: „2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme ... wie folgt gefasst: „3. bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend." 13. Nach § 73b Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Teilt der Ausländer dem ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste ...
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