Synopse aller Änderungen des AsylG am 06.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. November 2014 durch Artikel 1 des AsylVfGuaÄndG 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AsylG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1649
(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2 Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. 3 Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2 Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. 3 Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

Anlage II (zu § 29a)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bosnien und Herzegowina

Ghana

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik

Senegal

vorherige Änderung

 


Serbien




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