interne Verweise§ 73b AsylG Widerrufs- und Rücknahmeverfahren (vom 27.02.2024) ... widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der ... gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes ... 8 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: „§ 72 Erlöschen (1) Die ... 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: „ § 72 Erlöschen (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des ... widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der ... mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung. § 73c Ausländische Anerkennung als ... seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Umstände eintritt. Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat" ersetzt. 45. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die ... widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend." g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ...
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