Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) die zuletzt durch die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zu den Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Militärgeistlichen, der Professoren und der Hochschuldozenten
- 1.
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
- 2.
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,
- 3.
- dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
- 4.
- den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
- 5.
- dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- 6.
- dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes für die Bundeswehr,
- 7.
- dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,
- 8.
- den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München
jeweils für ihren Geschäftsbereich.