§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)

V. v. 21.01.2004 BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2030-7-25-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen

1.
Hochbau,

2.
Bauingenieurwesen,

3.
Maschinenbau/Versorgungstechnik und

4.
Elektrotechnik/Nachrichtentechnik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Bauoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektorin/Bauoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,

b)
Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,

c)
Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.



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