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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)

V. v. 21.01.2004 BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2030-7-25-1 Beamte
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§ 27 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnachweise des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,

2.
die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit

a)
jeweils 10 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und

b)
jeweils 15 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1, Nr. 2 und 3 Buchstabe a,

insgesamt 50 vom Hundert, und

3.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.



 

Zitierungen von § 27 LAP-gbautDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-gbautDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gbautDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 LAP-gbautDV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...