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Änderung § 3 LAP-gbautDV vom 08.09.2015

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§ 3 LAP-gbautDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 LAP-gbautDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 59 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einstellungsbehörden


Einstellungsbehörden sind

(Text alte Fassung)

1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

(Text neue Fassung)

1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

2. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.

Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.



 

 
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