Änderung § 3 LAP-gbautDV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 LAP-gbautDV, alle Änderungen durch Artikel 40 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der LAP-gbautDV

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§ 3 LAP-gbautDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 LAP-gbautDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einstellungsbehörden


Einstellungsbehörden sind

(Text alte Fassung)

1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

(Text neue Fassung)

1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

2. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.

Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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