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Änderung § 23 LAP-gbautDV vom 18.04.2016

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§ 23 LAP-gbautDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 23 LAP-gbautDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt die Prüfungsfragen aus folgenden Prüfungsfächern je nach Fachrichtung aus:

1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:

a) Technik:

aa) Grundrissordnung von verwaltungstypischen Gebäuden oder Bauvorhaben,

bb) konstruktiver Aufbau verschiedener Gebäudetypen oder Bauwerkstypen,

cc) betriebstechnische Einrichtungen und Anlagen und

dd) Bauordnung und

b) Stoffe, Preise:

aa) Anwendung von Baustoffen und Bauelementen und ihre wesentlichen Eigenschaften und

bb) Ermittlung von Baukosten und Beurteilung von Baupreisen oder

2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:

a) Technik:

aa) Systeme und Anlagenteile für verwaltungstypische Gebäude einschließlich Systemanalyse (Darstellung der möglichen Systeme nach Aufwand, Nutzen, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit),

bb) Entwurfs-, Werk- und Detailplanung,

cc) Energiewirtschaft, Energiekennzahlen und

dd) Normen, Richtlinien und technische Vorschriften und

b) Stoffe, Preise:

aa) Anwendung von Werkstoffen, Medien und Anlagensystemen und ihre wesentlichen Eigenschaften in wirtschaftlicher und energetischer Hinsicht und

bb) Ermittlung von Anlagen- und Betriebskosten und Beurteilung von spezifischen Preisen und Einheitspreisen und

3. alle Fachrichtungen:

a) Vertrags- und Verdingungswesen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeordnung:

-
inhaltlich wichtige Regelungen,

-
Anwendungsbereich, Auswirkungen,

bb) freiberufliche Leistungen im Rahmen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure:

(Text neue Fassung)

aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverordnung:

aaa)
inhaltlich wichtige Regelungen,

bbb)
Anwendungsbereich, Auswirkungen,

ccc) Bedeutung der Schwellenwerte,

ddd) Vergabebedingungen,

eee) Vergabearten,

fff) Vertragsarten,

ggg) Vertragsbedingungen,

bb) Bau- und Lieferleistungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistungen und des Vergabehandbuches:

- Bedeutung der Schwellenwerte,

- Vergabebedingungen,

- Vergabearten,

- Vertragsarten,

- Vertragsbedingungen,

vorherige Änderung

cc) Bau- und Lieferleistungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistungen und des Vergabehandbuches:

- Bedeutung der Schwellenwerte,

- Vergabebedingungen,

- Vergabearten,

- Vertragsarten,

- Vertragsbedingungen,

dd)
Sicherheitsleistungen und

ee)
Aufmaßfragen,



cc) Sicherheitsleistungen und

dd)
Aufmaßfragen,

b) Organisation und Verwaltung:

aa) Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sowie Bundeswehrverwaltung,

bb) Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das Bauwesen regeln oder hiermit in Beziehung stehen, und

cc) Grundsätze und Einzelbestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,

c) Vertragswesen und Rechtsfragen:

aa) Werk- und Dienstvertrag,

bb) Kaufvertrag, Miet- und Pachtverträge, Abtretungen, Pfändungen,

cc) Grundstücksrecht, Grundbuchwesen,

dd) Bauaufsichtswesen und

ee) Unfallverhütung im Bauwesen unter Zugrundelegung der Baustellenverordnung und

d) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts, öffentliches Dienstrecht:

aa) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundrechte, Verfassungsorgane, Gesetzgebung),

bb) allgemeines Verwaltungsrecht und

cc) öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 26; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.