Änderung § 3 LAP-gbautDV vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 LAP-gbautDV, alle Änderungen durch Artikel 59 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der LAP-gbautDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 LAP-gbautDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 LAP-gbautDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 59 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einstellungsbehörden


Einstellungsbehörden sind

(Text alte Fassung)

1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

(Text neue Fassung)

1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

2. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.

Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.



(heute geltende Fassung) 
 



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