Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)
Kapitel 3 Sonstige Vorschriften
§ 31 Übergangsregelung
Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes vom 22. Juni 1994 (GMBl S. 899), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1998 (GMBl S. 882), weiter.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
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