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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 15 Ausbildungsstellen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungspläne



(1) Die Ausbildung findet an den Ausbildungsstellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Verteidigung statt. Die Ausbildung in der englischen Sprache ist fachbezogen durchzuführen.

(2) Der Deutsche Wetterdienst erstellt im Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan; dieser bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie die Lernziele, Lerninhalte und die Intensitätsstufen.

(3) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Einzelheiten der Ausbildung ergeben. Er führt die Stellen auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

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Zitierungen von § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mWD/BwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LAP-mWD/BwV Gliederung des Vorbereitungsdienstes
... Teilabschnitte untergliedert werden. Einzelheiten sind im jeweiligen Ausbildungsplan nach § 15 Abs. 3 festzulegen. (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der ...