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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 19 Prüfungskommission



(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Das Bundesgremienbesetzungsgesetz ist zu beachten.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender oder, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
je eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Beisitzerin oder Beisitzer,

3.
a) je eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr oder

b)
zwei Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Deutschen Wetterdienst vorgesehen sind, oder

c)
zwei Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind,

jeweils als Beisitzende.

Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche, die praktische und die mündliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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Zitierungen von § 19 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mWD/BwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 LAP-mWD/BwV Schriftliche Prüfung
... Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten sind ...
§ 27 LAP-mWD/BwV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 19 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines ...