(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung fest. Die schriftliche und die praktische Prüfung gehen der mündlichen voraus.
(2) Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen. Die schriftliche und die praktische Prüfung sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.