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Änderung § 9 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 14.02.2009

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 16 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 20 Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf zwölf Monate verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis auf drei Monate verkürzt werden, soweit eine mit einer Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre zum Technischen Assistenten für Meteorologie des Meteorologischen Dienstes in der Deutschen Demokratischen Republik nachgewiesen wird.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen längerer Krankheit,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

(Text neue Fassung)

2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen können zwölf Monate überschritten werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt. Die Verlängerung ist so zu bemessen, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

vorherige Änderung

(6) Erzielt eine Anwärterin oder ein Anwärter in den Ausbildungsabschnitten 1, 2 und 3 (§ 13 Abs. 2) jeweils nicht mindestens ein mit der Note "ausreichend" bewertetes Ergebnis, so hat sie oder er den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern. Erzielt die Beamtin oder der Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts wiederum nicht mindestens ein mit der Note "ausreichend" bewertetes Ergebnis, so ist sie oder er zu entlassen.



(6) Erzielt eine Anwärterin oder ein Anwärter in den Ausbildungsabschnitten 1, 2 und 3 (§ 13 Abs. 2) jeweils nicht mindestens ein mit der Note 'ausreichend' bewertetes Ergebnis, so hat sie oder er den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern. Erzielt die Beamtin oder der Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts wiederum nicht mindestens ein mit der Note 'ausreichend' bewertetes Ergebnis, so ist sie oder er zu entlassen.

(7) Über eine Verkürzung nach den Absätzen 2 und 3 sowie über eine Verlängerung der Ausbildung nach den Absätzen 4 bis 6 entscheidet der Deutsche Wetterdienst. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.

(8) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 32 Abs. 2.