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Zitierungen von § 28 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mWD/BwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LAP-mWD/BwV Leistungsnachweise
... eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 28 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt ...
§ 17 LAP-mWD/BwV Bewertungen
... mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 28 abgegeben. Sie ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und von der Leitung der ... der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis. Die Bewertung erfolgt nach § 28. Das Abschlusszeugnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen ...
§ 22 LAP-mWD/BwV Schriftliche Prüfung
... (6) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 28 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 25 LAP-mWD/BwV Mündliche Prüfung
... werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 28 ; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das ...