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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik (BrillVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2740
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-298 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

10.
Messen und Prüfen, Endkontrolle,

11.
Grundlagen der Metallbearbeitung,

12.
Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen,

13.
Bearbeiten von Brillengläsern,

14.
Reinigen von Gläsern,

15.
Oberflächenveredlung,

16.
Kundenberatung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BrillVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrillVerfMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BrillVerfMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...