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Synopse aller Änderungen des Reformgesetz am 23.02.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Februar 2006 durch Artikel 17 des 1. BMIBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ReföDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 bis 9 (Änderungsvorschrift)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 10 Gesetz über die Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die beamtenrechtliche Probezeit nach dem Einigungsvertrag
(Text neue Fassung)

Artikel 10 (aufgehoben)
Artikel 11 und 12 (Änderungsvorschriften)
Artikel 13 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 14 Übergangsvorschriften
Artikel 15 Schlußvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 10 Gesetz über die Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die beamtenrechtliche Probezeit nach dem Einigungsvertrag




Artikel 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anstelle der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b Satz 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) aufgeführten Maßgabe gilt die folgende Bestimmung:

'Der Bundespersonalausschuß kann die Probezeit in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis auf sechs Monate, in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr abkürzen, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem 2. April 1991, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind, nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.'



 

Artikel 15 Schlußvorschriften


§ 1 Neufassungen

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 15. März 1997 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 1997 auf Grund dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.



§ 2 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.



§ 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Abweichend hiervon treten am 1. März 1997 Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 12, soweit § 69b Abs. 2 (Beamtenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 12, soweit § 95 Abs. 2 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 9 Nr. 6 sowie Artikel 10 in Kraft.



vorherige Änderung

§ 4 Umsetzungspflicht

Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 31. Dezember 1998 zu erfüllen.




§ 4 (aufgehoben)