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§ 24 - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)

G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 24



Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.

 
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