In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §
8 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen.