Änderung §§ 79 bis 91 BinSchG vom 25.04.2013

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§ 79 BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§§ 79 bis 91 BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79


(Text neue Fassung)

§§ 79 bis 91


vorherige Änderung

(1) Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Beteiligten herbeigeführt ist.

(2) Der Beteiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern und ist den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Verteilung kommt.

(3) Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Schiffseigner nach Maßgabe des § 3.




(aufgehoben)




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