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Änderung § 89 BinSchG vom 25.04.2013

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§ 89 BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 89 BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 89


(Text alte Fassung)

(1) Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (§§ 102 bis 115).

(2) Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Vergütungsberechtigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachteile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.

(3) Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für sämtliche Berechtigten durch den Frachtführer ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den Frachtführer erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Frachtführers wegen der Fracht und der Auslagen gelten.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)