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Änderung § 5i BinSchG vom 01.07.2019

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§ 5i BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 5i BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196

(Textabschnitt unverändert)

§ 5i


(Text alte Fassung)

1 Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 200.000 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 100.000 Rechnungseinheiten beschränken. 2 § 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 400.000 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 200.000 Rechnungseinheiten beschränken. 2 § 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.


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