(1)
1Der Erwerb von Grundstücken nach diesem Gesetz kann auch im Wege eines Verfahrens nach dem
Bodensonderungsgesetz erfolgen, wenn dies insbesondere wegen der Notwendigkeit umfangreicher Vermessungen sachdienlich ist.
2In diesem Fall bestimmen sich die dinglichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Ausgleich abweichend vom
Bodensonderungsgesetz nach den §§
1 bis 7. 3Der Sonderungsbescheid ist auf Ersuchen oder Antrag des öffentlichen Nutzers, im Fall des §
8 Abs. 2 des Grundstückseigentümers zu erteilen.
4Sonderungsbehörde ist die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde; §
10 Satz 2 und 3 des
Bodensonderungsgesetzes ist anzuwenden.
5Auf Ersuchen oder Antrag des öffentlichen Nutzers darf ein Bodensonderungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden, wenn das Erwerbsrecht nach §
8 erloschen ist.
(2)
1Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist und darin auch die Rechtsverhältnisse an öffentlich genutzten Grundstücken geregelt werden.
2Abweichend von den Regelungen des
Flurbereinigungsgesetzes und des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bestimmen sich in diesem Fall die dinglichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Ausgleich nach den Regelungen dieses Gesetzes.