Anlage 1 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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Anlage 1 (zu § 2 Nr. 4) Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste


Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

1.
Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt:

1.1
die Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Vertreter,

1.2
die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation,

1.3
die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen,

1.4
alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste.

2.
Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlußflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen.

3.
Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum.

4.
Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt:

4.1
in bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie während des Transits die Behandlung der Fracht, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen, die Zollformalitäten und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen;

4.2
in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang die Behandlung der Post, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.

5.
Die Vorfelddienste umfassen:

5.1
das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug *),

5.2
die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel *),

5.3
die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt *),

5.4
das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude,

5.5
die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,

5.6
das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel,

5.7
die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug.

6.
Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice umfassen:

6.1
die Innen- und Außenreinigung des Flugzeugs, den Toiletten- und Wasserservice,

6.2
die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Enteisen des Flugzeugs,

6.3
die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausrüstung und deren Lagerung.

7.
Die Betankungsdienste umfassen:

7.1
die Organisation und Durchführung des Be- und Enttankens einschließlich Lagerung, Qualitäts- und Quantitätskontrolle der Lieferungen,

7.2
das Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten.

8.
Die Stationswartungsdienste umfassen:

8.1
die routinemäßigen Abläufe vor dem Flug,

8.2
spezielle, vom Nutzer geforderte Tätigkeiten,

8.3
das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungsmaterials und der Ersatzteile,

8.4
das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer Halle zur Durchführung der Wartung.

9.
Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen:

9.1
die Vorbereitung des Fluges am Abflugflugplatz oder anderenorts,

9.2
die Hilfe während des Fluges, unter anderem bei einer während des Fluges gegebenenfalls erforderlichen Änderung des Flugablaufs,

9.3
die Dienste nach dem Flug,

9.4
allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung.

10.
Die Transportdienste am Boden umfassen:

10.1
die Organisation und Abwicklung der Beförderung von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäuden eines Flugplatzes, nicht jedoch Beförderungen zwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf dem Gelände des gleichen Flugplatzes,

10.2
alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförderungsdienste.

11.
Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen:

11.1
die Verbindungen mit den Lieferanten und der Verwaltung,

11.2
die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getränke und des für die Zubereitung erforderlichen Zubehörs,

11.3
die Reinigung des Zubehörs,

11.4
die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke sowie des entsprechenden Zubehörs.

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*)
Sofern diese Dienste nicht vom Flugverkehrskontrolldienst oder einer Zentralen Vorfeldkontrolle erbracht werden.

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Zitierungen von Anlage 1 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BADV Begriffsbestimmungen
...  die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1 , 5. Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person ...
Anlage 2 BADV (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (vom 08.09.2015)
... Er kann dazu auch Bündelungen von Bodenabfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, vornehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur effizienten ...
Anlage 3 BADV (zu § 8) Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (vom 01.01.2018)
... und die GUV 5.8. (6) Vor Aufnahme von Bodenabfertigungstätigkeiten nach Anlage 1 ist dem Flugplatzunternehmer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die die ... 1. 5 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 1.1 und 1.3 der Anlage 1 und, soweit sie nicht im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im ... Ziffern 1.2, 1.4, 2, 4.1 und 4.2, 8.1 bis 8.3, 9.1 bis 9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1 , 2. 50 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 1.2, 1.4, 2, 9.1 bis ... Dienstleistungen nach den Ziffern 1.2, 1.4, 2, 9.1 bis 9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1 , soweit sie im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen Bereich ... Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 3, 5.1 bis 5.7, 6.1 bis 6.3 und 8.4 der Anlage 1 und, soweit sie im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen ... ausgeführt werden, für Dienstleistungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 und 8.1 bis 8.3 der Anlage 1 , 4. 375 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 7.1 und 7.2 der ... 1, 4. 375 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 7.1 und 7.2 der Anlage 1 . Die nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereiche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Anhang 7 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr (vom 01.01.2022)
... die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung . 1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen eine ... System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung . 1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes die Gesamtheit aller Anlagen ... zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung . 1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten eine Anlage oder ein ...

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 19b LuftVG (vom 29.12.2023)
... Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungsdienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach Anlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. bb) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an ... System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. cc) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes ... zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 5. BADVÄndV
... folgt gefasst: „Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger  ... folgt gefasst: „Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger  ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... zur Abgeltung für Bodenabfertigungsdienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach Anlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung . 1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen  ... System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung . 1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes die Gesamtheit aller ... zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung . 1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten eine Anlage ...


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