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Artikel 21 - Arbeitszeitrechtsgesetz (ArbZRG)

G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21/1 Arbeitszeitrecht

Artikel 21 Inkrafttreten und Ablösung



Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685);

2.
die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967);

3.
die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469);

4.
die Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;

5.
die Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;

6.
die Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;

7.
die Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-6, veröffentlichten bereinigten Fassung;

8.
die Verordnung über die Arbeitszeit in der Zementindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-7, veröffentlichten bereinigten Fassung;

9.
die Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten bereinigten Fassung;

10.
die Anordnung über Ruhezeiten für Gefolgschaftsmitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-11, veröffentlichten bereinigten Fassung;

11.
die Anordnung über Freizeit für Gefolgschaftsmitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-12, veröffentlichten bereinigten Fassung;

12.
die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

13.
die niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2a, veröffentlichten bereinigten Fassung;

14.
Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 23. Juli 1973 (BGBl. I S. 905);

15.
die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729);

16.
die Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;

17.
die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

18.
die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;

19.
die Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1957);

20.
das Sicherheitsfilmgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265);

21.
die Sicherheitsfilmverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;

22.
die Verordnung über die Anwendung der Arbeitszeitverordnung auf die in § 7 Abs. 1 Seemannsgesetz genannten Personen vom 7. Juli 1975 (BGBl. I S. 1902).